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   FG Hessen, 28.06.2006 - 12 K 3574/03   

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https://dejure.org/2006,21543
FG Hessen, 28.06.2006 - 12 K 3574/03 (https://dejure.org/2006,21543)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 K 3574/03 (https://dejure.org/2006,21543)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 12 K 3574/03 (https://dejure.org/2006,21543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 162 AO
    Auswertung geänderter Grundlagenbescheide, wenn die Steuerakten der betreffenden Veranlagungszeiträume bereits vernichtet wurden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheids; Beweislast des Steuerpflichtigen für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm begehrten Steuererstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Nr. 10
    Änderung Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Beweisvorsorge; Rekonstruktion; Besteuerungsgrundlage - Erlass eines Folgebescheides aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheides bei nicht mehr vorhandenem Ursprungsbescheid.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass eines Folgebescheides aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheides bei nicht mehr vorhandenem Ursprungsbescheid.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 25/98

    Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Hessen, 28.06.2006 - 12 K 3574/03
    Die durchzuführende Änderung ist zwingend; die Folgeänderung steht nicht im Ermessen der dafür zuständigen Finanzbehörde (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 10.6.1999 IV R 25/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 545).
  • BFH, 25.07.2000 - IX R 93/97

    Beweislast bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Hessen, 28.06.2006 - 12 K 3574/03
    Der vorliegende Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des BFH vom 25.7.2000 (IX R 93/97, BStBl II 2001, 9), wonach der Steuerpflichtige jedenfalls dann die objektive Beweislast trägt, wenn er sich auf die Existenz eines Feststellungsbescheides beruft, sich aber zu Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens nicht von der Existenz des Feststellungsbescheides überzeugt und insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat.
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